© hc consulting AG 04.2024

AVB-Änderung der DKV 2021 – keine Auswirkung auf PKV-Tarifwechsel § 204 VVG

Bürgerversicherung oder duales System Deutschland?

Die Deutsche Krankenversicherung DKV modernisiert zum 01.10.2021 ihre AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen). Alle DKV-Versicherten mit sogenannten originären DKV-Vollkostentarifen erhalten in der 41. KW zusammen mit einem Schreiben zum Thema Organspendeausweis die erforderlichen Informationen zur Modernisierung der AVB in den jeweils aktuell versicherten PKV-Tarifen. Bei einer PKV-Tarifoptimierung innerhalb der DKV mit einem Tarifwechsel gem. § 204 VVG greifen dann ebenfalls diese verbesserten Versicherungsbedingungen. Nicht-originäre DKV-Tarife sind PKV-Tarife der in der Vergangenheit von der DKV übernommenen privaten Krankenversicherungen Victoria und Globale sowie die Siemens-Tarife der DKV. Hier erfolgt eine vergleichbare AVB-Anpassung zu einem späteren Termin. Beim PKV-Tarifwechsel hat der Kunde grundsätzlich das Recht auf einen Wechsel in alle Tarife der DKV, eben auch in die Tarife von früher durch die DKV gekauften Konkurrenten.

Hier die Änderungen im Wortlaut der DKV:

„Häusliche Krankenpflege:
Heute ist in den AVB die häusliche Krankenpflege im Rahmen der „Krankenhausvermeidungspflege“ und „Sicherungspflege“ (zur Sicherung des
ärztlichen Behandlung) bereits enthalten. Nun werden die AVB um Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege für die ambulante Palliativversorgung und Unterstützungspflege erweitert.

Die Unterstützungspflege umfasst Leistungen aus der häuslichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung für Personen ohne Pflegegrad von 2 bis 5, z.B. wegen schwerer Krankheit, akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt. Ist in den vorstehenden Fällen keine Unterstützungspflege, sondern nur eine Haushaltshilfe notwendig, so ist diese künftig Teil des Leistungsversprechens und die DKV erstattet diese bis zu 15 Euro/Std. bzw. 90 Euro/Tag für grundsätzlich maximal 4 Wochen.

Kurzzeitpflege:
In geeigneten Einrichtungen bis zu 8 Wochen/pro Jahr, wenn Maßnahmen der Unterstützungspflege im häuslichen Umfeld medizinisch nicht ausreichen. Höchstleistung bis zu 1.774 Euro/pro Jahr (wie in der PPV).

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV):
Umfasst eine ärztlich abgestimmte Komplexbehandlung von verschiedenen Leistungserbringern. Damit können Personen, deren Lebenserwartung nur noch sehr kurz
ist, in der vertrauten häuslichen Umgebung betreut werden. Die SAPV kann je nach Fall auch in geeigneten Einrichtungen erbracht werden.

Kryokonservierung: Die DKV erweitert das Leistungsversprechen zur Kinderwunschbehandlung. Erstattet wird das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen für eine spätere Kinderwunschbehandlung. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person aufgrund einer Erkrankung mit einer medizinisch notwendigen keimzellschädigenden Therapie behandelt werden muss. Eine vorherige Zusage ist daher erforderlich.

Vorsorgeuntersuchungen: Tarife, wie z.B. BMK, BME, in denen im Anhang die Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen enthalten sind, sind auf den aktuellen Stand der GKV-Programme ausgeweitet worden. Dazu gehört z.B. die „Untersuchung zur Früherkennung  einer Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion“.

PPV – die wichtigsten Änderungen

Modernisierung Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis – mit einem Schwerpunkt bei und Toilettensitzen/-rollstühlen sowie Liegehilfen.

Einführung Genehmigungsfiktion für Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen.

Neu aufgenommen wurde das Angebot einer digitalen Pflegeberatung (§ 4 Abs. 18 MB/PPV) sowie digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (§ 4 Abs. 20-22 MB/PPV sowie Nr. 15 Tarif PV).

Weitere Neuerungen sind Bewertungsregeln für die durch die Ehegatten- /Lebenspartnerkappung begünstigten Beiträge in Bezug auf Entschädigungen bei Arbeitsplatzverlust sowie Beitragsfreiheit bei Hochschulausbildung bis zum Semesterende, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 8 Abs. 3c MB/PPV).

Standard- und Basistarif

Anpassung an das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) mit dem für den Bereich der gesetzlichen Kassendigitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) eingeführt wurden.

Aktualisierung des Heilmittelverzeichnisses sowohl bzgl. Leistungen als auch Preise.

Anpassung der Erstattungssätze für Zahnersatz an die neue Höhe der GKV-Zuschüsse. Ersetzt werden nun 60 % der erstattungsfähigen Aufwendungen statt bisher nur 50 %. Und bei erkennbar regelmäßiger Zahnpflege nebst erforderlichem Behandlungsnachweis für die letzten fünf Jahre, kann er sich nun auf 70 % statt bisher 60 % erhöhen.“

Im Grunde genommen formulieren die DKV AVB-Änderungen 2021 lediglich die bereits geübte Praxis in der Leistungserbringung und stellen grundsätzlich eine Verbesserung für die DKV-Kunden dar. AVB-Änderungen ohne die Zustimmung des Versicherten sind nur dann möglich, wenn diese Änderungen eine Verbesserung ergeben. Zusätzlich prüft ein staatlich bestellter Treuhänder alle AVB-Korrekturen für die Versicherten. Ein hypothetischer Wechsel in eine wie auch immer konstruierte Bürgerversicherung geht übrigens auch nur mit der Zustimmung des einzelnen Kunden.