Continentale SB500, SVI, Z4 AW: Leistungen, Bewertung & Tarifwechsel
Continentale SB500, SVI, Z4 AW im Detail
Der Continentale SB500, SVI, Z4 AW ist ein geschlossener Bisex-Tarif der Alten Welt, der Bestandsversicherten ein breitgefächertes Leistungsspektrum bietet. Der Selbstbehalt von 500 Euro pro Versicherungsjahr, kombiniert mit der Erstattung bis zu den GOÄ-Höchstsätzen (3,5-fach für ärztliche Leistungen), macht diesen Tarif zu einer Premium-Option für Versicherte mit höherem Leistungsanspruch. Die Zahnversicherung überzeugt durch 100% Erstattung bei Zahnbehandlung und 80% bei Zahnersatz ohne Summenbegrenzung, während psychologische Unterstützung mit bis zu 30 Sitzungen pro Jahr und umfassende Hilfsmittel aus einem offenen Katalog zur Verfügung stehen.
Als geschlossener Tarif profitiert der SB500-Tarif nicht von Neuzugängen, was die Risikogemeinschaft schrittweise schrumpfen lässt und zu überdurchschnittlichen Beitragssteigerungen führt. Dennoch eröffnet sich für Continentale-Versicherte die Möglichkeit eines internen Tarifwechsels nach §204 VVG, um in einem moderneren, offenen Tarif mit stabilerer Beitragsentwicklung und möglicherweise sogar niedrigeren Prämien Fuß zu fassen. In vielen Fällen können Altersrückstellungen dabei erhalten bleiben und gleichwertige oder bessere Leistungen realisiert werden.
Unsere kostenlose PKV-Tarifanalyse durch unseren PKV-Sachverständigen Herrn Ferdinand Halm zeigt auf, ob und wie ein Wechsel zu einem günstigeren Continentale PKV-Tarif ohne schmerzliche Leistungseinbußen möglich ist.
Basismerkmale
SB500: Bis zu den Höchstsätzen der GOÄ, d.h.:
- bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen
- bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen
- bis zum 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.
SB500: 52,-EUR für Gestell. Gläser in einfacher Ausführung. Kontaktlinsen und Reinigungsmittel bei mehr als 6 Dioptrien, oder bei Ungleichsichtigkeit von mehr als 2 Dioptrien. Leistung einmal pro Jahr.
SB500: Max. 30 Sitzungen pro Kalenderjahr.
SB500: Offener Hilfsmittelkatalog.
Erstattet werden 100% für Hilfsmittel in einfacher Ausführung.
Hilfsmittel sind technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen ausgleichen oder mildern (z.B. Bandagen, Einlagen, Prothesen).
Erstattet werden auch Dialysegeräte und Blindenhunde.
SB500: Ambulante ärztliche Behandlung wird erstattet.
Mitversichert sind auch die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre.
Ambulante Leistungen
SB500: Max. 30 Sitzungen pro Kalenderjahr.
SB500: Erstattet werden Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Altersgrenzen und ohne zeitliche Begrenzung. Dies gilt auch für die Gesundheitsuntersuchung (Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen und Diabetes).
Erstattet werden Impfungen.
Keine Impfungen, die durch Auslandsreisen oder den Beruf erforderlich sind.
Selbstbeteiligung gilt auch für Vorsorgeleistungen.
Werden Vorsorgeleistungen erstattet erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
Stationäre Leistungen
SVI: Regel- und Belegarztleistungen.
SVI: Regelleistungen.
Belegarzt bis zu den Regelhöchstsätzen der GOÄ, d.h.:
- bis zum 2,3-fachen Satz für ärztliche Leistungen
- bis zum 1,8-fachen Satz für technische Leistungen
- bis zum 1,15-fachen Satz für Laborleistungen.
SVI: Stationäre Psychotherapie wird erstattet.
Zahnleistungen
Z4: Bis zu den Höchstsätzen, d.h.:
- bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ für zahnärztliche Leistungen
- bis zum 2,5-fachen Satz der GOÄ für technische Leistungen
- bis zum 1,3-fachen Satz der GOÄ für Laborleistungen.
Z4: – Zahnbehandlung (auch Kunststofffüllungen, Wurzelbehandlung, Parodontosebehandlung, Prophylaxe, professionelle Zahnreinigung) wird zu 100% erstattet
- Zahnersatz (Kronen, Brücken, Verblendungen, Veneers, Onlays, Implantate (inkl. Knochenaufbau), Funktionsanalyse und Funktionstherapie) wird zu 80% erstattet
- Inlays werden zu 100% erstattet
- Kieferorthopädie wird zu 80% erstattet
- Material- und Laborkosten werden zum Prozentsatz der Maßnahme erstattet, wenn diese Kosten zusammen mit den in Rechnung gestellten zahnärztlichen Leistungen die Höchstsätze der GOZ nicht überschreiten.
Z4: Keine Summenbegrenzung.
Z4: Nicht erforderlich.




