Hallesche AV 1, CG 2 NW: Leistungen, Bewertung & Tarifwechsel
Hallesche AV 1, CG 2 NW im Profil
Der geschlossene Bisex-Tarif AV 1, CG 2 NW der Halleschen Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit richtet sich an bereits versicherte Bestandskundinnen und -kunden der Halleschen und kombiniert Premium-Leistungen mit moderaten Strukturmerkmalen: GOÄ-Erstattung über die Höchstsätze hinaus, unbegrenzte Psychotherapie-Sitzungen, Sehhilfen-Zuschuss bis 180 EUR pro Brillengestell, Kieferorthopädie mit 80 Prozent Deckungsquote und Privatarztbehandlung im Krankenhaus. Der Selbstbehalt von 1.750 EUR pro Versicherungsjahr positioniert den Tarif im höheren Segment.
Ein interner Tarifwechsel nach §204 VVG kann für Versicherte dieser Krankenversicherung eine Optimierungschance bieten, insbesondere wenn Beitragserhöhungen anfallen oder wenn eine Reduktion des Selbstbehalts angestrebt wird. Da der Tarif seit seiner Einführung keine Neukunden mehr aufnimmt, ist die Risikogemeinschaft auf seine bestehenden Versicherten begrenzt; dies kann mittelfristig zu beschleunigter Beitragsentwicklung führen. Häufig lässt sich durch einen Wechsel zu einem offenen oder jüngeren Tarif des gleichen Versicherers ein kostengünstiger Schutz mit vergleichbaren Leistungen erzielen, ohne dass eine vollständige erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist.
Die genaue Bewertung, ob ein Tarifwechsel für Ihre Situation sinnvoll ist, liefert unsere kostenlose PKV-Tarifanalyse, die unser PKV-Sachverständiger Herr Ferdinand Halm für Sie durchführt und speziell für Ihren Hallesche PKV-Tarif optimale Alternativen aufzeigt.
Basismerkmale
AV 1: Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
AV 1: Erstattet werden
- max. 180,-EUR für Brillengestelle
- 100% für Gläser und medizinisch notwendige Kontaktlinsen
- max. 300,-EUR bei nicht medizinisch notwendigen Kontaktlinsen.
Erneuter Anspruch nach 2 Jahren oder bei Änderung der Sehstärke um mindestens 0,25 Dioptrien.
AV 1: 100% ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
AV 1: Medizinische Hilfsmittel (Liste des Versicherers) (geschlossener Hilfsmittelkatalog) und alle lebenserhaltenden Hilfsmittel (Leihe oder Kauf). Versicherer bietet Unterstützung bei Auswahl und Anschaffung des Hilfsmittels über Hilfsmittelservice. Es wird empfohlen, bei Hilfsmitteln ab einem Rechnungsbetrag von 350,-EUR dem Versicherer vor Bezug des Hilfsmittels die ärztliche Verordnung vorzulegen.
AV 1: Ambulante ärztliche Behandlung wird erstattet.
Mitversichert sind auch die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre.
Ambulante Leistungen
AV 1: 100% ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
AV 1: Erstattet werden
- Vorsorgeuntersuchungen auch nach nicht gesetzlich eingeführten Programmen und ohne Altersgrenzen
- Stationäre Vorsorgeuntersuchungen, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig sind.
Erstattet werden
- Grippeschutzimpfungen, Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Tollwut, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Zeckenschutzimpfungen
- Einzel- und Mehrfachimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden; ausgenommen sind Impfungen, die aus Anlass einer Auslandsreise empfohlen sind und Impfungen wegen beruflicher Tätigkeit, zu deren Angebot der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Impfstoffe im Rahmen der Erstattung für Arzneimittel (650,-EUR Selbstbeteiligung).
Selbstbeteiligung gilt auch für Vorsorgeleistungen.
Werden Vorsorgeleistungen erstattet erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
Stationäre Leistungen
AV 1+CG 2: Privatarztbehandlung.
AV 1+CG 2: Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
AV 1, CG 2: Stationäre Psychotherapie wird erstattet.
Zahnleistungen
AV 1: Auch über die Höchstsätze der GOZ/GOÄ hinaus.
AV 1: – Zahnbehandlung (auch Kunststofffüllungen, Wurzelbehandlung, Parodontosebehandlung, Prophylaxe, professionelle Zahnreinigung) wird zu 100% erstattet
- Zahnersatz (Kronen, Brücken, Verblendungen, Veneers, Implantate (inkl. Knochenaufbau), Funktionsanalyse und Funktionstherapie) wird zu 80% erstattet
- Inlays, Onlays werden zu 100% erstattet
- Kieferorthopädie wird zu 80% erstattet
- Material- und Laborkosten werden zum Prozentsatz der Maßnahme erstattet.
AV 1: Anerkennungsfähiger Rechnungsbetrag für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie max.
- 1.800,-EUR im 1. und 2.Kalenderjahr
- 2.600,-EUR im 3. und 4.Kalenderjahr
- 3.900,-EUR im 5. und 6.Kalenderjahr
- 5.200,-EUR im 7. und 8.Kalenderjahr
- 7.800,-EUR im 9. und 10.Kalenderjahr.
AV 1: Bei Zahnersatz über 2.500,-EUR Rechnungsbetrag erforderlich, sonst Erstattung des übersteigenden Betrages zu 50% der Leistung.
Bei Implantaten erforderlich, sonst Erstattung zu 50% der Leistung.



