Hallesche AV 2 AW: Leistungen, Bewertung & Tarifwechsel
Hallesche AV 2 AW im Detail
Der geschlossene Bisex-Tarif AV 2 AW der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit positioniert sich als Premium-Tarif der alten Welt mit gezielten Leistungsmerkmalen. Versicherte profitieren von einer GOÄ-Erstattung auch über die Höchstsätze hinaus, 80-prozentiger Zahnersatzdeckung, vollständiger Psychotherapie ohne Begrenzung der Sitzungszahl und großzügigen Sehhilfen-Zuschüssen bis zu 180 Euro für Brillengestelle. Der Selbstbehalt von 1.150 Euro pro Versicherungsjahr moderiert die Beitragsentwicklung, während Mehrbettzimmer-Leistungen den Tarif für kostenbewusste Versicherte zugänglich halten.
Als geschlossener Tarif nimmt der AV 2 AW keine Neukunden mehr auf; die Risikogemeinschaft schrumpft demografisch, was langfristig zu stärkeren Beitragssteigerungen führt. Für Bestandsversicherte der Hallesche eröffnet sich jedoch eine Optimierungsmöglichkeit durch einen internen Tarifwechsel nach §204 VVG, bei dem häufig günstigere oder gleichwertige Tarife mit besseren Leistungen verfügbar sind und die Altersrückstellungen in vielen Fällen erhalten bleiben.
Unsere kostenlose PKV-Tarifanalyse, durchgeführt von unserem PKV-Sachverständigen Herrn Ferdinand Halm, offenbart, ob eine Optimierung im Rahmen der Hallesche PKV-Tarif-Welt möglich ist und welche Alternativen zu besseren Konditionen führen.
Basismerkmale
Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
Erstattet werden
- max. 180,-EUR für Brillengestelle
- 100% für Gläser und medizinisch notwendige Kontaktlinsen
- max. 300,-EUR bei nicht medizinisch notwendigen Kontaktlinsen.
Erneuter Anspruch nach 2 Jahren oder bei Änderung der Sehstärke um mindestens 0,25 Dioptrien.
100% ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
Medizinische Hilfsmittel (Liste des Versicherers) (geschlossener Hilfsmittelkatalog) und alle lebenserhaltenden Hilfsmittel (Leihe oder Kauf). Versicherer bietet Unterstützung bei Auswahl und Anschaffung des Hilfsmittels über Hilfsmittelservice. Es wird empfohlen, bei Hilfsmitteln ab einem Rechnungsbetrag von 350,-EUR dem Versicherer vor Bezug des Hilfsmittels die ärztliche Verordnung vorzulegen.
Ambulante ärztliche Behandlung wird erstattet.
Mitversichert sind auch die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre.
Ambulante Leistungen
100% ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
Erstattet werden
- Vorsorgeuntersuchungen auch nach nicht gesetzlich eingeführten Programmen und ohne Altersgrenzen
- Stationäre Vorsorgeuntersuchungen, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig sind.
Erstattet werden
- Grippeschutzimpfungen, Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Tollwut, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Zeckenschutzimpfungen
- Einzel- und Mehrfachimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden; ausgenommen sind Impfungen, die aus Anlass einer Auslandsreise empfohlen sind und Impfungen wegen beruflicher Tätigkeit, zu deren Angebot der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Impfstoffe im Rahmen der Erstattung für Arzneimittel (650,-EUR Selbstbeteiligung).
Selbstbeteiligung gilt auch für Vorsorgeleistungen.
Werden Vorsorgeleistungen erstattet erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
Stationäre Leistungen
Regel- und Belegarztleistungen.
Regelleistungen.
Belegarzt bis zu den Höchstsätzen der GOÄ, d.h.:
- bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen
- bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen
- bis zum 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.
Stationäre Psychotherapie wird erstattet.
Zahnleistungen
Auch über die Höchstsätze der GOZ/GOÄ hinaus.
- Zahnbehandlung (auch Kunststofffüllungen, Wurzelbehandlung, Parodontosebehandlung, Prophylaxe, professionelle Zahnreinigung) wird zu 100% erstattet
- Zahnersatz (Kronen, Brücken, Verblendungen, Veneers, Implantate (inkl. Knochenaufbau), Funktionsanalyse und Funktionstherapie) wird zu 80% erstattet
- Inlays, Onlays werden zu 100% erstattet
- Kieferorthopädie wird zu 80% erstattet
- Material- und Laborkosten werden zum Prozentsatz der Maßnahme erstattet.
Anerkennungsfähiger Rechnungsbetrag für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie max.
- 1.800,-EUR im 1. und 2.Kalenderjahr
- 2.600,-EUR im 3. und 4.Kalenderjahr
- 3.900,-EUR im 5. und 6.Kalenderjahr
- 5.200,-EUR im 7. und 8.Kalenderjahr
- 7.800,-EUR im 9. und 10.Kalenderjahr.
Bei Zahnersatz über 2.500,-EUR Rechnungsbetrag erforderlich, sonst Erstattung des übersteigenden Betrages zu 50% der Leistung.
Bei Implantaten erforderlich, sonst Erstattung zu 50% der Leistung.



