Hallesche ZVZ 3, ZVH AW: Leistungen, Bewertung & Tarifwechsel
Hallesche ZVZ 3, ZVH AW im Überblick
Der geschlossene Bisex-Tarif ZVZ 3 und ZVH AW der Hallesche kombiniert großzügige Leistungen im ambulanten Bereich mit einem transparenten, moderaten Selbstbehalt. Mit einem jährlichen Selbstbehalt von 250 Euro pro Versicherungsjahr und Erstattungen auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus richtet sich dieser Bestandstarif an Versicherte, die Wert auf umfassende ärztliche Versorgung legen. Psychotherapie ohne Begrenzung der Sitzungszahl, Sehhilfen mit Zuschüssen bis 180 Euro für Gestelle, medizinische Hilfsmittel und alternative Heilmethoden runden das Portfolio ab.
Die stationäre Versorgung erfolgt im Zweibettzimmer mit Privatarztbehandlung und unbegrenzter psychotherapeutischer Begleitung. Die dentale Komponente (ZVH) bietet Zahnbehandlung mit gestaffelten Leistungsgrenzen bis 2.400 Euro im 9.-10. Kalenderjahr und 37 Prozent Kostenerstattung für Zahnersatz. Bei Zahnersatz über 2.500 Euro wird ein Heil- und Kostenplan erforderlich, um volle Erstattung zu erhalten.
Unsere kostenlose PKV-Tarifanalyse durch unseren PKV-Sachverständigen Herrn Ferdinand Halm zeigt, ob ein interner Tarifwechsel zur Hallesche PKV-Tarif-Optimierung sinnvoll ist und wie Sie mögliche Beitragserhöhungen abfedern können.
Basismerkmale
ZVZ 3: Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
ZVZ 3: Erstattet werden
- max. 180,-EUR für Brillengestelle
- 100% für Gläser und medizinisch notwendige Kontaktlinsen
- max. 300,-EUR bei nicht medizinisch notwendigen Kontaktlinsen.
Erneuter Anspruch nach 2 Jahren oder bei Änderung der Sehstärke um mindestens 0,25 Dioptrien.
ZVZ 3: 100% ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
ZVZ 3: Medizinische Hilfsmittel (Liste des Versicherers) (geschlossener Hilfsmittelkatalog) und alle lebenserhaltenden Hilfsmittel (Leihe oder Kauf). Versicherer bietet Unterstützung bei Auswahl und Anschaffung des Hilfsmittels über Hilfsmittelservice. Es wird empfohlen, bei Hilfsmitteln ab einem Rechnungsbetrag von 350,-EUR dem Versicherer vor Bezug des Hilfsmittels die ärztliche Verordnung vorzulegen.
ZVZ 3: Ambulante ärztliche Behandlung wird erstattet.
Mitversichert sind auch die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre.
Ambulante Leistungen
ZVZ 3: 100% ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
ZVZ 3: Erstattet werden
- Vorsorgeuntersuchungen auch nach nicht gesetzlich eingeführten Programmen und ohne Altersgrenzen
- Stationäre Vorsorgeuntersuchungen, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig sind.
Erstattet werden 100% für
- Impfungen gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission
- Grippeschutzimpfungen
- Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Tollwut, Kinderlähmung
- Zeckenschutzimpfungen.
Nicht erstattet werden Impfungen, die aus Anlass einer Auslandsreise empfohlen sind und Impfungen wegen beruflicher Tätigkeit, zu deren Übernahme der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Selbstbeteiligung gilt auch für Vorsorgeleistungen.
Werden Vorsorgeleistungen erstattet erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
Stationäre Leistungen
ZVZ 3: Privatarztbehandlung.
ZVZ 3: Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
ZVZ 3: Stationäre Psychotherapie wird erstattet.
Zahnleistungen
ZVH: Bis zu den Regelhöchstsätzen, d.h.:
- bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ für zahnärztliche Leistungen
- bis zum 1,8-fachen Satz der GOÄ für technische Leistungen
- bis zum 1,15-fachen Satz der GOÄ für Laborleistungen.
ZVZ 3+ZVH: Erstattet werden
a) 100% bis 260,-EUR, darüber 75% für das Honorar bei
- Zahnbehandlung und Prophylaxe: allgemeine, konservierende und chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen, Behandlung von Mund- und Kiefererkrankungen und Parodontosebehandlung.
- Zahnersatz und Kieferorthopädie: Prothetik, Kronen jeder Art, Brücken und Stiftzähne, Reparatur von Zahnersatz, Aufbissbehelfen und Schienen, Funktionsanalyse und Funktionstherapie und Implantate (einschließlich der vorbereitenden chirurgischen Maßnahmen zum Aufbau des Kieferknochens).
b) 100% für Material- und Laborkosten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
ZVZ 3: Erstattung für Material- und Laborkosten bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie max.
- 400,-EUR im 1. und 2.Kalenderjahr
- 800,-EUR im 3. und 4.Kalenderjahr
- 1.200,-EUR im 5. und 6.Kalenderjahr
- 1.600,-EUR im 7. und 8.Kalenderjahr
- 2.400,-EUR im 9. und 10.Kalenderjahr.
ZVH: Anerkennungsfähiger Rechnungsbetrag für Honorare max.
- 260,-EUR im 1.- 2.Kalenderjahr
- 520,-EUR im 3.- 4.Kalenderjahr
- 780,-EUR im 5.- 6.Kalenderjahr
- 1.040,-EUR im 7.- 8.Kalenderjahr
- 1.300,-EUR im 9.-10.Kalenderjahr
ZVZ 3, ZVH: Bei Zahnersatz über 2.500,-EUR Rechnungsbetrag erforderlich, sonst Erstattung des übersteigenden Betrages zu 50% der Leistung.
Bei Implantaten erforderlich, sonst Erstattung zu 50% der Leistung.




