Hallesche ZVZ 4, ZVH NW: Leistungen, Bewertung & Tarifwechsel
Hallesche ZVZ 4, ZVH NW im Überblick
Der geschlossene Bisex-Tarif Hallesche ZVZ 4, ZVH NW der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit gehört zur neuen Welt und richtet sich an bestehende Versicherte mit Fokus auf Leistungsoptimierung. Das Tariffragment kombiniert eine großzügige ambulante Erstattung über die GOÄ-Höchstsätze hinaus mit 75-prozentiger Zahnersatz-Abdeckung, unbegrenzter Psychotherapie und umfassenden Sehhilfen-Leistungen. Der Selbstbehalt liegt bei 1.400 Euro jährlich, Chefarztbehandlung im Doppelzimmer ist eingeschlossen.
Geschlossene Tarife wie der ZVZ 4/ZVH schrumpfen mit der Zeit: Die Risikogemeinschaft wird kleiner, die durchschnittliche Beitragsentwicklung verschärft sich. Bestehende Versicherte der Hallesche können jedoch im Rahmen eines internen Tarifwechsels nach §204 VVG innerhalb des Konzerns zu anderen Tarifen wechseln. In vielen Fällen lassen sich dabei niedrigere Beiträge mit vergleichbaren oder besseren Leistungen realisieren, wobei Altersrückstellungen häufig angerechnet werden.
Unsere kostenlose PKV-Tarifanalyse mit unserem PKV-Sachverständigen Herrn Ferdinand Halm zeigt Ihnen konkrete Wechseloptionen für Ihren Hallesche PKV-Tarif.
Basismerkmale
ZVZ 4: Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
ZVZ 4: Erstattet werden
- max. 180,-EUR für Brillengestelle
- 100% für Gläser und medizinisch notwendige Kontaktlinsen
- max. 300,-EUR bei nicht medizinisch notwendigen Kontaktlinsen.
Erneuter Anspruch nach 2 Jahren oder bei Änderung der Sehstärke um mindestens 0,25 Dioptrien.
ZVZ 4: 100% ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
ZVZ 4: Medizinische Hilfsmittel (Liste des Versicherers) (geschlossener Hilfsmittelkatalog) und alle lebenserhaltenden Hilfsmittel (Leihe oder Kauf). Versicherer bietet Unterstützung bei Auswahl und Anschaffung des Hilfsmittels über Hilfsmittelservice. Es wird empfohlen, bei Hilfsmitteln ab einem Rechnungsbetrag von 350,-EUR dem Versicherer vor Bezug des Hilfsmittels die ärztliche Verordnung vorzulegen.
ZVZ 4: Ambulante ärztliche Behandlung wird erstattet.
Mitversichert sind auch die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre.
Ambulante Leistungen
ZVZ 4: 100% ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
ZVZ 4: Erstattet werden
- Vorsorgeuntersuchungen auch nach nicht gesetzlich eingeführten Programmen und ohne Altersgrenzen
- Stationäre Vorsorgeuntersuchungen, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig sind.
Erstattet werden 100% für
- Impfungen gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission
- Grippeschutzimpfungen
- Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Tollwut, Kinderlähmung
- Zeckenschutzimpfungen.
Nicht erstattet werden Impfungen, die aus Anlass einer Auslandsreise empfohlen sind und Impfungen wegen beruflicher Tätigkeit, zu deren Übernahme der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Selbstbeteiligung gilt auch für Vorsorgeleistungen.
Werden Vorsorgeleistungen erstattet erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
Stationäre Leistungen
ZVZ 4: Privatarztbehandlung.
ZVZ 4: Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
ZVZ 4: Stationäre Psychotherapie wird erstattet.
Zahnleistungen
ZVH: Bis zu den Regelhöchstsätzen, d.h.:
- bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ für zahnärztliche Leistungen
- bis zum 1,8-fachen Satz der GOÄ für technische Leistungen
- bis zum 1,15-fachen Satz der GOÄ für Laborleistungen.
ZVZ 4+ZVH: Erstattet werden
a) 100% bis 260,-EUR, darüber 75% für das Honorar bei
- Zahnbehandlung und Prophylaxe: allgemeine, konservierende und chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen, Behandlung von Mund- und Kiefererkrankungen und Parodontosebehandlung.
- Zahnersatz und Kieferorthopädie: Prothetik, Kronen jeder Art, Brücken und Stiftzähne, Reparatur von Zahnersatz, Aufbissbehelfen und Schienen, Funktionsanalyse und Funktionstherapie und Implantate (einschließlich der vorbereitenden chirurgischen Maßnahmen zum Aufbau des Kieferknochens).
b) 100% für Material- und Laborkosten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
ZVZ 4: Erstattung für Material- und Laborkosten bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie max.
- 400,-EUR im 1. und 2.Kalenderjahr
- 800,-EUR im 3. und 4.Kalenderjahr
- 1.200,-EUR im 5. und 6.Kalenderjahr
- 1.600,-EUR im 7. und 8.Kalenderjahr
- 2.400,-EUR im 9. und 10.Kalenderjahr.
ZVH: Anerkennungsfähiger Rechnungsbetrag für Honorare max.
- 260,-EUR im 1.- 2.Kalenderjahr
- 520,-EUR im 3.- 4.Kalenderjahr
- 780,-EUR im 5.- 6.Kalenderjahr
- 1.040,-EUR im 7.- 8.Kalenderjahr
- 1.300,-EUR im 9.-10.Kalenderjahr
ZVZ 4, ZVH: Bei Zahnersatz über 2.500,-EUR Rechnungsbetrag erforderlich, sonst Erstattung des übersteigenden Betrages zu 50% der Leistung.
Bei Implantaten erforderlich, sonst Erstattung zu 50% der Leistung.




