uniVersa A 100, ST 2/100, ZA 80 NW: Leistungen, Bewertung & Tarifwechsel
Tarifprofil: uniVersa A 100, ST 2/100, ZA 80 NW
Der geschlossene Bisex-Tarif A 100, ST 2/100, ZA 80 NW der uniVersa kombiniert Leistungsvollständigkeit mit null Euro Selbstbehalt in der Neue-Welt-Gestaltung. Die Privatarztbehandlung im Zweibettzimmer (ST 2/100) mit Erstattung auch über die GOÄ-Höchstsätze hinaus bildet den stationären Kern; ambulant garantiert der A-100-Baustein Leistungsersatz auch jenseits der GOÄ-Grenzen. Die Zahnersatzquote von 80 Prozent ohne jährliche Summenbegrenzung macht diesen Tarif zu einer vollumfänglichen Lösung auch für kostspielige Zahnbehandlungen und Implantate.
Tarifwechsel nach §204 VVG können für bestehende uniVersa-Versicherte eine Gelegenheit darstellen, Beitragssteigerungen zu begegnen. Geschlossene Tarife wie dieser erfahren durch das schrumpfende Versichertenkollektiv tendenziell überdurchschnittliche Prämienerhöhungen; in vielen Fällen lassen sich über einen internen Tarifwechsel moderatere Beitragssätze erreichen, häufig ohne Verlust gleichwertiger oder besserer Leistungen, und bestehende Altersrückstellungen können in der Regel übernommen werden.
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Basismerkmale
A 100: Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
A 100: Erstattet werden max.
- 300,-EUR für Einstärkengläser
- 600,-EUR für Mehrstärkengläser
- 125,-EUR für Brillengestelle
innerhalb von 2 Jahren oder bei Änderung der Sehstärke auch ohne Rezept.
Erstattet werden unter bestimmten Voraussetzungen max.
- 410,-EUR für Kontaktlinsen
innerhalb eines Jahres nur mit Rezept.
Bei medizinischer Notwendigkeit auch höhere Beträge für Gläser. Keine Leistung für Reinigungsmittel.
Erstattet werden operative Sehschärfenkorrekturen (auch Laser/Lasik).
A 100: Behandlung durch niedergelassene approbierte Ärzte ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
A 100: Geschlossener Hilfsmittelkatalog:
- Blutzuckermessgerät, Blutgerinnungsmessgerät bei erforderlicher Dauerantikoagulation und künstlichem Herzklappenersatz, Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Leibbinden, Kompressionsstrümpfe
- einmal jährlich: orthopädische Schuhe, Hörhilfen, Sprechhilfen, Blindenhunde, Heimdialysegeräte, Gehstützen, Gehapparate (Rollator, Deltarad, Gehgestell), Stützapparate einschließlich Liegeschalen, Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle, Haarersatzteile
- Miete von Überwachungsmonitoren und Instandsetzung von Hilfsmitteln
- lebenserhaltende Hilfsmittel, wenn die lebenserhaltende Funktion durch kein o.g. Hilfsmittel gewährleistet werden kann.
A 100: Ambulante ärztliche Behandlung wird erstattet.
Mitversichert sind auch die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre.
Ambulante Leistungen
A 100: Behandlung durch niedergelassene approbierte Ärzte ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
A 100: Erstattet werden
- Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Altersgrenzen und Untersuchungsintervalle
- Vorsorgeuntersuchungen über gesetzlich eingeführte Programme hinaus bis max. 500,-EUR innerhalb von 2 Kalenderjahren zusammen mit weiteren Vorsorgeleistungen.
Erstattet werden
- Impfungen gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission
- weitere Impfungen bis max. 500,-EUR innerhalb von 2 Kalenderjahren zusammen mit weiteren Vorsorgeleistungen.
Werden Vorsorgeleistungen erstattet erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
Stationäre Leistungen
ST 2/100: Privatarztbehandlung.
ST 2/100: Auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus.
ST 2/100: Stationäre Psychotherapie wird erstattet.
Zahnleistungen
ZA 80: Auch über die Höchstsätze der GOZ/GOÄ hinaus.
ZA 80: – Zahnbehandlung (auch Kunststofffüllungen, Wurzelbehandlung, Parodontosebehandlung, Prophylaxe, professionelle Zahnreinigung) wird zu 80% erstattet.
- Zahnersatz (Kronen, Brücken, Verblendungen, Veneers, Inlays, Onlays, Implantate (inkl. Knochenaufbau), Funktionsanalyse und Funktionstherapie) wird zu 80% erstattet.
- Kieferorthopädie wird zu 80% erstattet.
- Material- und Laborkosten werden zum Prozentsatz der Maßnahme erstattet.
ZA 80: Keine Summenbegrenzung.
ZA 80: Bei Zahnersatz (außer Einzelkrone) erforderlich.



