© hc consulting AG 09.2023

Informationen zum Standardtarif STN der privaten Krankenversicherung

Ein Text des Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.:

„Zur Vorlage in der (Zahn-)Arztpraxis, wenn es Fragen zur Vergütung im Standardtarif gibt.

Der Standardtarif hat eine finanzielle Schutzfunktion. Um diese gewährleisten zu können, sind die Vergütungssätze geringer als bei anderen PKV-Tarifen. Gleichwohl ist die Honorierung insgesamt oft höher als das GKV-Niveau, denn die (Zahn-)Ärzte und Ärztinnen haben auch
im Standardtarif deutlich größere Therapiefreiheiten als in der GKV, was sich auch auf ihre Vergütung auswirkt. So gibt es

  • keine Begrenzung auf Regelleistungen wie in der GKV
  • kein Wirtschaftlichkeitsgebot und damit keine Beschränkung auf die günstigsten Behandlungsalternativen
  • keine Budgetierung
  • bei der Verordnung von Arzneimitteln keine Festbeträge, keine Generikavorschriften und keine Verweisung auf Rabattverträge.

Die Private Krankenversicherung erstattet im Standardtarif die im Gesetz vorgesehenen reduzierten Gebührensätze (§ 5b GOÄ i. V. m. § 75 Abs. 3a SGB V):

1,8-fach (GOÄ) – 2,0-fach (GOZ) – 1,38-fach (GOÄ) – 1,16-fach (GOÄ) –

persönliche ärztliche Leistungen persönliche zahnärztliche Leistungen medizinisch-technische Leistungen Laboratoriumsuntersuchungen

Der Standardtarif ist die Lösung für langjährig Privatversicherte, die einen finanziell möglichst günstigen Tarif benötigen. Sie erhalten dafür einen Versicherungsschutz, der mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Es werden alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen erstattet. Die ärztliche Versorgung ist über die Kassenärztlichen Vereinigungen sicherzustellen.

Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.

Heidestraße 40 Web: www.privat-patienten.de 10557 Berlin E-Mail:

Beratung ohne Kosten möglich bei:

Allianz, ARAG, AXABarmeniaBBKK, GeneraliContinentaleDBVDeutscher Ring, DKVGothaer, HallescheHanse Merkur, InterNürnbergerMünchener VereinR+VSignal IdunaSDKUKV, uniVersa;   Ausnahmen

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