© hc consulting AG 05.2024

GOÄ und GOZ beim PKV-Tarifwechsel

Welche GOÄ bzw. GOZ-Sätze sollte ein Tarif der privaten Krankenversicherung auch nach einem Tarifwechsel haben?

Die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte ist die Preisliste der Ärzte. Für jede ärztliche Leistung ist ein Hebesatz von 1,0 bis 3,5 möglich. Der 2,3-fache Satz ist der Regelhöchstsatz, dieser wird praktisch immer verlangt. Möchte der Arzt oder Zahnarzt über den Regelhöchstsatz 2,3 hinaus liquidieren, so bedarf es einer individuellen Begründung. Reicht auch der 3,5-fache GOÄ-/GOZ-Satz nicht aus, so muss der Arzt mit seinem Patienten vor der Behandlung eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen. In § 2 der Gebührenordnung ist geregelt:

„(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5 a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nr. und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im Übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.“

83,46 % der Rechnungen werden zum 2,3-fachen GOÄ-/GOZ-Satz abgerechnet.

8,34 % der ärztlichen Abrechnungen beinhalten den 3,5-fachen Gebührenordnungssatz.

0,18 % (null, eins acht) der Rechnungen gehen über den Höchstsatz von 3,5 hinaus.

Der Rest liegt zwischen 1,0 und 2,3.

Den Vorschlag einer Honorarvereinbarung kann der Patient ablehnen.

GKV-Leistungen werden nicht nach GOÄ/GOZ abgerechnet, liegen aber im Vergleich beim 0,8- bis 1,3-fachen Hebesatz.

Der PKV Standardtarif leistet bis zum 1,8-fachen Satz. Fast immer finden wir Tarife bis 2,3 bzw. 3,5 mit einem geringeren Monatsbeitrag als im Standardtarif.

Fazit: Tarife der privaten Krankenversicherung, PKV sollten maximal bis zum 3,5-fachen Satz der GOÄ/GOZ erstatten. Wer in einem Tarif „ohne Begrenzung“ durch die Gebührenordnung versichert ist, bezahlt Versicherungsprämien für eine in der Praxis fast nie verlangte Leistung. Tarife mit einer Begrenzung auf den 2,3-fachen Regelhöchstsatz sind auch ok, sofern der Versicherte „streitbar“ ist und ganz bewusst einen solchen Tarif abschließt.

 

Quelle für die GOÄ/GOZ-Satz-Anteile an den Arztrechnungen: ÄrzteZeitung