© hc consulting AG 04.2024

Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen DKV 2022: keine Auswirkung auf PKV-Tarifwechsel

Die DKV ändert die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Krankenversicherung in 2022 für diese Tarife:

AB, AB%, ABA%, Aktiv, Akzent, AN, AV, MC, SMB, VS1, XL, ZV, AM9, BMG, KAMP

Keine Auswirkung hat die AVB-Änderung der DKV auf die Tarifoptimierung innerhalb einer bestehenden privaten Krankenversicherung und auf den PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG.

Es ergeben sich ausschließlich Leistungsverbesserungen, nur dann ist eine AVB-Änderung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person möglich. Jeder profitiert von den Verbesserungen, egal ob man vor oder nach einem PKV-Tarifwechsel in einem der betroffenen Tarife versichert ist.

Hier die Änderungen der AVB im Wortlaut der DKV:

Anpassungen an das Krankenhausstrukturgesetz, das Hospiz- und Palliativgesetz sowie das Dritte Pflegestärkungsgesetz

Die Leistungen im Bereich der Häuslichen Krankenpflege hatten wir bisher höchstens punktuell in den Versicherungsbedingungen beschrieben. Es sind Leistungen, die früher durch Ärzte oder im Krankenhaus erbracht wurden und hierüber abgedeckt waren. Diese Abdeckung galt automatisch weiter, als die Leistungen auf andere Behandler bzw. in den ambulanten Sektor verschoben wurden. Die Bedeutung dieser Leistungen hat aber gleichzeitig – z.B. durch die Einführung der sogenannten diagnosebezogenen Fallgruppen bzw. „DRGs“ (Diagnosis Related Groups) mit kürzeren Krankenhausliegezeiten sowie weiteren Entwicklungen, stationäre Aufenthalte zu verkürzen oder zu vermeiden – auch stark zugenommen. Dem wurde die bisherige Abbildung in unseren AVB nicht mehr gerecht.

Deswegen haben wir nun unter den nachfolgenden Überschriften eine Beschreibung dieser Leistungen in die AVB aufgenommen. Eine Haushaltshilfe konnte bisher im Rahmen der häuslichen Krankenpflege beantragt werden. Diese Leistung kann nun auch alleine beantragt werden.

Die Häusliche Krankenpflege

Wir haben Leistungen für häusliche Krankenpflege in die AVB neu aufgenommen bzw. erweitert:

In der KKV ersetzen wir Aufwendungen für häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn eine ambulante Palliativversorgung erforderlich ist oder eine ärztliche Krankenpflege nicht in Frage kommt. In den oben genannten KKTV-Tarifen ist ein Anspruch auf nicht-ärztliche Leistungen für Behandlungspflege bereits ausdrücklich in den AVB geregelt. Damit sind hier bereits die Sicherungspflege und insoweit grds. auch die ambulante und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung im Leistungsversprechen der AVB enthalten.

In der KKV und in den genannten KKTV-Tarifen ersetzen wir in folgenden Fällen Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (Unterstützungspflege):

  • wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
  • nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt,
  • nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausbehandlung.

Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

Bei KKV-Tarifen gelten diese Leistungen bereits. Bei der KKTV wird für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erst seit 1.4.2022 geleistet.

Die Haushaltshilfe

Begleitet die Häusliche Krankenpflege in Fällen, bei denen sich der Hilfebedarf auf hauswirtschaftliche Versorgung beschränkt. Sie gilt für max. 4 Wochen. Für sie gelten die gleichen Situationen wie für eine Unterstützungspflege. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen können. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Kind unter 12 oder mit einer – Hilfebedarf begründenden – Behinderung im Haushalt lebt: Dann leisten wir auch bis zu 26 Wochen. Sie wurde neu ergänzt und kann für KKV und KKTV seit 1.4.2022 beansprucht werden.

Die Kurzzeitpflege

begleitet die Häusliche Krankenpflege in Fällen, in denen die Situationen wie bei einer Unterstützungspflege vorliegen, aber der Hilfebedarf zwischenzeitlich nicht durch eine Versorgung zu Haus abdeckbar ist. In diesem Fall kann dann diese Leistung für max. 8 Wochen in entsprechend zugelassenen Einrichtungen verordnet werden. So v.a. in Einrichtungen, die auch für die Pflegeversicherung zugelassen sind. Generell gilt auch der gleiche Höchstbeitrag wie in der Pflegeversicherung (aktuell: 1.774 €, bei Beihilfetarifen gilt er in Höhe des Prozentsatzes der Tarifstufe). Bei KKV-Tarifen gelten diese Leistungen bereits, bei der KKTV sind sie neu seit 1.4.2022.

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung

ist eine besondere Form der Palliativversorgung. Sie setzt eine unheilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung voraus. Und obwohl eine besonders aufwändige Versorgung erforderlich ist, soll mit ihr die Betreuung in der vertrauten häuslichen Umgebung ermöglicht werden. Sie wurde nun in dieser Besonderheit neu als eigener Punkt unseres Leistungskatalogs herausgestellt. Es wird bis zu den Beiträgen geleistet, die auch für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gelten. Diese Leistungen gelten bereits für KKV, KKTV.

Ansonsten: Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit wird grundsätzlich die Pflegeversicherung zuständig, wozu bei den obigen Leistungen zumeist noch ein entsprechender Hinweis aufgenommen ist.“

DKV-Heilmittelverzeichnis