Private Krankenversicherung zu teuer (im Alter)?

Die Kosten für Krankheiten und Vorsorge pro Person und Jahr liegen bei etwa 5.000 €

80 % der Beitragseinnahmen der privaten Krankenversicherung werden als Versicherungsleistungen wieder ausgezahlt.

Die Kosten im Gesundheitswesen steigen stärker an als im Rest der Wirtschaft.

Ist Ihre PKV zu teuer, können wir mit dem zu 100 % kostenlosen PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG Ihre Beiträge senken.


 

 

„PKV zu teuer?“ und „PKV im Alter zu teuer?“ müsste die Überschrift aller hier beschriebenen Themen sein, denn das ist der Grund, warum Sie sich mit dieser für die meisten Menschen unangenehmen Thematik beschäftigen. Das Internet ist eine hervorragende Möglichkeit, an viele Informationen zu kommen, birgt allerdings den Nachteil der Überflutung. Man sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Das Thema „PKV zu teuer“ versuchen wir verständlich und informativ darzustellen, so dass Sie Sich einen Überblick verschaffen können. Warum ist meine Krankenversicherung zu teuer? Ihre Private Krankenversicherung (auch: Private Krankenkasse) ist nicht Ihr Gegner. Die einzelnen Privaten Krankenversicherungen sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die sich strengen Auflagen und Gesetzen unterwerfen müssen und weit über die Maße anderer Wirtschaftsbereiche beobachtet und kontrolliert werden. Überlegen Sie, was so eine PKV alles in der Kalkulation zu berücksichtigen hat.

 

Kalkulation der PKV-Beiträge

Es gibt einen interessanten wissenschaftlichen Ansatz in der Versicherungswirtschaft, die versicherungswirtschaftliche Produktionslehre. Hier versucht man, Gesetzmäßigkeiten der Produktionsgüterindustrie (z. B. die Autoindustrie) auf das abstrakte Gut eines Versichertenverhältnisses zu übertragen. Bleiben wir in der Autoindustrie. Sie kaufen sich ein Fahrzeug und möchten dieses leasen. Sie müssen 500 Euro monatliche Leasingrate über 48 Monate an Ihre Bank bezahlen. Ihr PKV-Vertrag könnte beispielsweise eine ähnliche monatliche Rate auslösen. Der hiesige Autovertragshändler hatte einen festen Preis, der in der Kostenkalkulation des Autoherstellers vorgegeben war; es gab noch einen kleinen Rabatt und es ist mathematisch nicht besonders anspruchsvoll einen Kaufpreis über einen festen Zeitraum von vier Jahren zu verteilen. Für alle Beteiligten eine einfache und übersichtliche Kalkulation. Nach der Laufzeit geben Sie Ihr Auto zurück, müssen vielleicht noch ein paar nachträgliche Schönheitsreparaturen bezahlen und die Sache ist für Sie und für den Autohersteller erledigt. Wie ist es aber bei der PKV? Sie kaufen sich einen Privaten Krankenversicherungsvertrag der monatlich 500 Euro kosten soll. Wie lang ist die Laufzeit? Vielleicht bis zu Ihrem Lebensende oder Sie kündigen den Vertrag doch schon nach zwei Jahren. Ihre PKV kann übrigens nicht einseitig kündigen. Nur Sie bestimmen die Länge des Zeitraums der Vertragspartnerschaft. Sie haben sich Krankenversicherungsleistungen eingekauft, die sich an den momentanen Gegebenheiten der medizinischen Maßnahmen orientieren. Aber in Zukunft gibt es vielleicht bessere Möglichkeiten der Behandlung, und was die kosten werden wissen wir natürlich nicht so genau. Die PKV kann im Gegensatz zur GKV die tariflich zugesicherten Leistungen nicht einschränken. Egal wie teuer diese Leistungen zukünftig werden. Auch werden die Versicherten immer älter, der Zeitraum Ihrer Vertragslaufzeit, den nur Sie bestimmen, kann immer länger werden. Nach der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht, d. h. jeder in unserem Land muß krankenversichert sein, können die Gesellschaften die versicherten Personen selbst bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrages nicht mehr loswerden. Sollte aber Ihr Krankenversicherungsbeitrag teurer werden, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht! Also wenn man jetzt ärgerlich ruft „meine Signal Iduna ist zu teuer“, sollte man mal über die sehr dynamische Kostenkalkulation mit so vielen Unbekannten und die einseitige Vertragsbindung der PKV nachdenken. Übertragen Sie einfach das Geschäft mit dem Autokauf auf die Hürden Ihrer Privaten Krankenversicherung. Sie kaufen ein Auto, erwarten ein permanentes technisches Upgrade, geben es zurück wann Sie wollen, fahren weiter, auch wenn Sie Ihrer monatlichen Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen und sollte der Autoverleaser aus all diesen Gründen die monatliche Rate erhöhen müssen, kündigen Sie den Vertrag außerordentlich und stellen das Auto auf den Hof des Händlers ohne weitere Verpflichtungen zurück.

 

PKV zu teuer und PKV-Tarifwechsel

Und nun noch das Beste, das Recht auf einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Hierbei muß Ihre Krankenversicherung Ihnen die aktuellsten und in der Kalkulation für Sie günstigsten Tarife anbieten, unter Erhalt aller Ihrer gegebenen und erlangten Rechte wie zum Beispiel Ihrer Altersrückstellungen. Auf Ihren Autokauf übertragen würde das bedeuten, dass Sie immer mit dem neuesten und aktuellsten Modell, ausgestattet mit den günstigsten Zubehörpaketen, herumfahren können und das noch zum alten Preis. Also, die Aussage „meine Central, Conti, Barmenia und Inter ist zu teuer“ ist sicherlich gerechtfertigt. Allerdings sollte man die Risiken und Nöte dieser sehr speziellen Wirtschaftsbranche verstehen.

Nur dann ist der Tatbestand „PKV zu teuer“ und „PKV im Alter zu teuer“ doch relativ entspannt zu betrachten, zumal mit der Möglichkeit eines Tarifwechsels, also der sogenannten Tarifoptimierung, Ihnen und uns ein Instrument an die Hand gegeben wird, mit dem man der Verteuerung Ihres PKV-Vertrages hervorragend begegnen kann. Wichtig dabei ist nur, dass der Tarifwechsel für Sie kostenlos und ohne irgendwelche Honorare vonstatten geht. Der PKV-Verband hat sich schon über den § 204 VVG hinaus Gedanken gemacht und ein Leitlinienpaket der PKV-Unternehmen für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel herausgebracht. Über die Hälfte der Privaten Krankenversicherungen haben diese Leitlinien in ihren Statuten verankert. Auch durch die Verbindlichkeit dieser Leitlinien ist für den immer wieder angebotenen kostenpflichtigen Honorarberatungsmarkt kein Platz. Die Berechtigung dieser „Spezialisten“ war vorher eigentlich auch mehr als fraglich. Wir als Versicherungsmakler können innerhalb Ihrer bestehenden Krankenversicherung einen Tarifwechsel vornehmen, für Sie 100 % kostenlos und gebührenfrei. Das gilt für den gesamten Vertragsverlauf. Unsere traditionelle Bestandsbetreuung in Verbindung mit einem aktuellen Tarif Ihrer Privaten Krankenversicherung ist die Garantie dafür, dass Ihre PKV nicht zu teuer wird.

 

 

Leitlinien der Privaten Krankenversicherung für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel

Die Private Krankenversicherung bietet ihren Versicherten garantierte Leistungen und Wahlfreiheit. Versicherte können nicht nur zu Vertragsbeginn den tariflichen Leistungsumfang selber wählen. Sie können insbesondere aufgrund des vertraglich und gesetzlich garantierten Tarifwechselrechts nach § 204 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Versicherungsschutz auch nach Vertragsschluss jederzeit an die individuellen Bedürfnisse anpassen. Privatversicherte sind somit nicht an ihren Tarif lebenslang gebunden, sondern haben jederzeit den Rechtsanspruch, in andere gleichartige Tarife ihres Versicherers wechseln zu können. Um diese Wahlfreiheit zwischen Tarifen mit Leistungs- und Preisunterschieden kompetent ausüben zu können, bedarf es einer qualifizierten Beratung, die sich am individuellen Bedarf des Versicherten und seinen Wünschen orientieren muss, und es bedarf der Transparenz über die Tarifalternativen. Diese Leitlinien beschreiben Kriterien einer guten Praxis des Tarifwechselrechts in der Privaten Krankheitskostenvollversicherung. Die unterzeichnenden Versicherungsunternehmen verpflichten sich, die Leitlinien in der Praxis des eigenen Unternehmens zu verankern. Auch im Ombudsmannverfahren können sich die Versicherten gegenüber den unterzeichnenden Unternehmen auf diese Leitlinien berufen.

  1. Das Tarifwechselrecht des Versicherten

    Versicherte haben einen vertraglich und gesetzlich garantierten Anspruch auf den Wechsel in andere Tarife ihres Unternehmens. Die aus dem Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet. Anfragen der Versicherten zur Durchführung eines Tarifwechsels werden innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet, ggf. mit weiterführenden Hinweisen zur Sicherstellung einer individuell adäquaten Beratung und einer zügigen Durchführung des Tarifwechselwunschs. Verzögert sich die Bearbeitung im Einzelfall, erfolgt innerhalb der Frist eine Zwischennachricht, ggf. mit der Bitte um Vervollständigung der Unterlagen. Ist anlässlich des Antrags auf Tarifwechsel eine Risikoprüfung erforderlich, wird diese unverzüglich durchgeführt. Das Versicherungsunternehmen nennt eine Telefonnummer oder einen Ansprechpartner.
  2. Beratung durch das Versicherungsunternehmen

    Versicherte, die ihren Tarif wechseln wollen, erhalten eine individuelle Beratung durch ihr Versicherungsunternehmen. Leitlinie sind dabei der Bedarf und die Wünsche des Versicherten. Diese nimmt das Versicherungsunternehmen detailliert auf und empfiehlt auf dieser Basis entsprechende Tarifalternativen. Der Versicherte sollte daher im Vorfeld prüfen, welches Ziel er mit dem Wechsel verfolgt: einen Wechsel in deutlich leistungsstärkere Tarife, ggf. auch unter Inkaufnahme einer entsprechenden Seite 1/6 Leitlinien der Privaten Krankenversicherung für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel Beitragserhöhung; oder aber eine Beitragsreduzierung, ggf. durch Leistungsänderung oder Leistungsverzicht? Der Versicherte sollte neben der Klärung der grundsätzlichen Zielrichtung seines Wechselwunsches auch prüfen, welche versicherten Leistungen ihm persönlich auch zukünftig notwendig und welche verzichtbar erscheinen. Diese Vorbereitung ermöglicht ihm gezielte Fragen im Beratungsge- spräch. Das Versicherungsunternehmen weist den Versicherten darauf hin, dass abgewählte Leistungen später nicht mehr ohne weiteres erneut versichert werden können und daher nicht Ersparnis um jeden Preis, sondern möglichst Erhalt und Ausbau des bestehenden Leistungsniveaus bei der Tarifauswahl das Leitmotiv sein sollte. Im Rahmen der Beratung beim Tarifwechsel hat der Versicherte einen Anspruch auf eine verständliche Darstellung, welche Mehr- und Minderleistungen mögliche Zieltarife gegenüber seinem bestehenden Versicherungsschutz aufweisen, welche Beitragsunterschiede damit einhergehen und ob im Zieltarif eine Risikoprüfung erforderlich wird; im Falle eines Risikozuschlags umfasst die Beratung die Möglichkeit und die Folgen einer Vermeidung des Zuschlags durch Vereinbarung eines Leistungsausschlusses. Steht in einem Zieltarif eine Beitragsanpassung fest, weist das Versicherungsunternehmen den Versicherten darauf hin. Auf Wunsch des Kunden wird die Beratung dokumentiert. Das Versicherungsunternehmen klärt über die Besonderheit des Wechsels von geschlechtsabhängig kalkulierten (Bisex-)Tarifen in geschlechtsunabhängig kalkulierte Unisex-Tarife auf, da ein Wechsel zurück in Bisex-Tarife rechtlich nicht mehr möglich wäre. Es klärt auch den Versicherungsnehmer darüber auf, dass der Rückwechsel in den Ursprungstarif mit einer Risikoprüfung verbunden sein kann, wenn dieser Mehrleistungen im Vergleich zum Zieltarif enthält. Bei der Beratung über Standard- und Basistarif wird über die Voraussetzungen des Wechsels, die zu entrichtende Prämie sowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gem. § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes beraten.
  3. Gewährleistung von Transparenz über die Tarifwelt

    Sein Tarifwechselrecht im wohlverstandenen Eigeninteresse ausüben kann nur der informierte Kunde. Dazu bedarf es eines verständlichen Überblicks über die für einen Wechsel in Betracht kommenden Tarifalternativen. Transparenz über die Tarifwelt können die Versicherungsunternehmen dem Versicherten dadurch verschaffen, dass sie ihm das gesamte Spektrum an Tarifalternativen aufzeigen. Um auch bei einer breiten Tariflandschaft die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für den Kunden zu erleichtern, können die Unternehmen alternativ auf der Basis eines Auswahlsystems geeignete Tarife für den Kunden aus- wählen. Der Umstand, dass es sich um eine Auswahl handelt, muss benannt werden. Die Auswahl soll verkaufsoffene und andere, bestandsstarke Tarife umfassen. Je nach Unternehmensgröße und –historie müssen die Schwellenwerte für die Bestandsgröße vom Unternehmen individuell festgelegt werden. Die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien müssen den Grundsätzen dieses Leitfadens entsprechen und sie müssen die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen, insbesondere § 12 der Kalkulationsverordnung, wonach sich das gesetzliche Tarifwechselrecht nur auf Tarife mit „gleichartigem Versicherungsschutz“ bezieht, sowie den § 6 Abs. 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung mit den entsprechenden zusätzlichen Informationspflichten bei Beitragsanpassungen. Die Auswahlkriterien und das darauf basierende Auswahlverfahren sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitfaden und den gesetzlichen Anforderungen durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung zu prüfen.Zur Sicherung bestmöglicher Transparenz und Verständlichkeit stellt das Versicherungsunternehmen Tarifalternativen derart dar, dass dem Versicherten ein Überblick über die Gruppe der gleichwertigen Tarife sowie über die Gruppe der Tarife mit höherem und niedrigerem Leistungsniveau möglich ist. Der Versicherer teilt dem Versicherten für die ausgewählten Zieltarife den unter Anrechnung der vorhandenen Alterungsrückstellung zu zahlenden Beitrag mit. Bestehende und die sich aus einer Risikoprüfung ergebenden Risikozuschläge bleiben davon unberührt.
  4. Risikoprüfung und Risikozuschläge bei der Absicherung von Mehrleistungen

    Der Tarifwechsel erfolgt unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte. Der bei Vertrags- abschluss festgestellte Gesundheitszustand wird berücksichtigt, d.h. Versicherte haben grundsätzlich das Recht, mit ihrem ursprünglichen Gesundheitszustand eingestuft zu werden. Wenn die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender als im vorherigen Tarif sind, kann das Versicherungsunternehmen für die Mehrleistungen auf der Grundlage einer Risikoprüfung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen. Der Versicherte muss im Rahmen der Risikoprüfung bei Mehrleistungen entsprechende Gesundheitsfragen des Unternehmens wahrheitsgemäß beantworten und sollte sich dafür ausreichend Zeit nehmen. Auch eine Verringerung des Selbstbehaltes stellt eine Mehrleistung dar, für die eine Gesundheitsprüfung verlangt werden kann. Der Versicherer dokumentiert den Risikozuschlag und den Grund für dessen Erhebung.
  5. Die Behandlung von Beschwerden zum Tarifwechsel

    Das Versicherungsunternehmen behandelt Kundenbeschwerden zum Tarifwechsel umfassend und rasch. Auf Beschwerden erhält der Versicherte möglichst innerhalb von 15 Arbeitstagen eine umfas- sende und verständliche, auf die Beschwerde eingehende schriftliche Antwort. Verzögert sich die Bearbeitung im Einzelfall, erfolgt innerhalb der Frist eine Zwischennachricht. Lassen sich die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen, weist der Versicherer – unabhängig von der weiteren Behandlung der Beschwerde – den Versicherten auf die Möglichkeit der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens beim Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung (https://www.pkv-ombudsmann.de/) oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausdrücklich hin.
  6. Information des Versicherten bei Beitragsanpassungen

    Von einer Prämienerhöhung betroffene Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Tarife hingewiesen, in denen sie bei einem Wechsel eine Prämienreduzierung erzielen würden. Maßgabe der Tarifauswahl sind die Kriterien gemäß § 6 Abs. 2 VVG-Informationspflichtenverordnung.
  7. Verbindlichkeit der Leitlinien

    Die diesen Leitlinien beitretenden Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. machen diese Leitlinien für sich verbindlich. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Regeln dieser Leitlinien in der Praxis des eigenen Unternehmens zu verankern.Die Mitgliedsunternehmen erklären ihren Beitritt zu den Leitlinien gegenüber dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit der Maßgabe, die für die externen Überprüfungen notwendigen Kriterien und Prozesse, soweit sie über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, bis spätestens zum 1.1.2016 zu implementieren. Der Verband veröffentlicht die Versicherungsunternehmen, die diese Leitlinien als für sich verbindlich anerkennen, auf seiner Homepage und im Rechenschaftsbericht. Folgende Unternehmen haben ihren Beitritt zu diesen Leitlinien gegenüber dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erklärt:

Allianz, Alte Oldenburger, AXA, Barmenia, Versicherungskammer Bayern, Concordia, Debeka, Deutscher Ring, DEVK, DKV, FAMK, Gothaer, Hallesche, HUK-Coburg, Inter, Nürnberger, LVM, Versicherer im Raum der Kirchen, VGH, R+V, Signal Iduna, SDK, UKV, Universa, Württembergische

  Anlage: Wortlaut der im Leitfaden zitierten gesetzlichen Bestimmungen Versicherungsvertragsgesetz § 204 Abs. 1

  1. Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
    1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
      1. die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
      2. der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde. Ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.