© hc consulting AG 04.2024

Private Krankenversicherung PKV: Beitragserhöhung nach Krankheit

Beitragserhöhungen oder Beitragsanpassungen oder auch BAP in der privaten Krankenversicherung PKV gehören mehr oder weniger zum jährlichen Brot, unabhängig von individuellen Krankheiten. Grundsätzlich werden die regelmäßigen PKV-Beitragserhöhungen nicht durch die falsche Kalkulation der Versicherungen, sondern durch die steigenden Kosten im Gesundheitswesen ausgelöst. In den gesetzlichen Krankenkassen GKV steigen die Beiträge sogar noch etwas stärker als in der PKV. Im Gesundheitswesen herrscht eben ein anderes Ausgabenverhalten als in allen anderen Wirtschaftsbereichen. Wer krank ist, der möchte eben die bestmögliche Versorgung ohne Rücksicht auf die Kosten und erhält diese dann auch in der Regel.

Zum Beispiel in der Kfz-Versicherung oder nach einem Wasserschaden mit einer Gebäudeversicherung, können die Beiträge durch die Versicherung individuell für einzelne Versicherte der Schadenshöhe oder der Anzahl der Schäden entsprechend angehoben werden. Das ist bei den privaten Vollversicherungen und den privaten Krankenzusatzversicherungen nicht zulässig und kommt auch so nicht vor. Es gilt die Regel: Alle oder keiner erhält eine PKV-Beitragserhöhung. Würde eine PKV je nach Schadenshöhe teurer, dann könnte man sich die Versicherung gleich ganz sparen. In der PKV in Deutschland gibt es für ambulante und stationäre Kosten keine Erstattungsobergrenzen. Mit Obergrenzen und/oder einer Prämiengestaltung nach der persönlichen Schadenshöhe würde die private KV keinen Sinn machen. In anderen Ländern wird das übrigens nicht immer so vernünftig und verbraucherfreundlich gehandhabt.

Beitragserhöhung auch ohne Krankheit

Hat man jahrelang keine Rechnungen bei seiner PKV zur Erstattung eingereicht und gesund gelebt, so kommt es dennoch zu Beitragserhöhungen. Als Ausgleich wird in vielen PKV-Tarifen eine Beitragsrückerstattung ausgeschüttet.

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung kann zu „Beitragserhöhung“ führen

In den ersten Versicherungsjahren kommt es gelegentlich zu einer Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Versicherten zu seinem Gesundheitszustand. Wurde hier nicht die Wahrheit gesagt, kann es im Gegenzug zu einem nachträglichen Risikozuschlag kommen, also gewissermaßen zu einer persönlichen Beitragserhöhung. Beim PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG gehören die zurückgelegten Jahre zu den erworbenen Rechten. Insofern kommt es nicht zur Prüfung einer Anzeigepflichtverletzung. Insgesamt ist das Tarifwechselrecht extrem verbraucherfreundlich geregelt. Nur bei der Erweiterung des Versicherungsschutzes greifen die Regeln einer Neuversicherung.

Klage oder Widerspruch gegen PKV-Beitragserhöhung

Von einer Klage gegen Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung wegen einer unzureichenden Begründung der Beitragsanpassung raten wir ab. Auch der Widerspruch bringt unseres Erachtens nichts.

Keine Beitragserhöhung wegen dem Alter

Wegen der wertvollen Altersrückstellungen innerhalb eines jeden individuellen Vertrages der PKV, kommt es nicht zu Beitragserhöhungen wegen des Älterwerdens der Versicherten, es findet keine Vergreisung von Tarifen statt. Wir klären Sie auf.

PKV-Tarifwechsel § 204 VVG

Um in den Genuss einer vollumfänglichen und immer zu 100 % kostenlosen Beratung zu einer bestehenden PKV zu gelangen, muss im Vorfeld für den neuen Betreuer eine Standard-Maklervollmacht ausgestellt werden. Zur Beratung gehört selbstverständlich auch der Tarifwechsel oder die Tarifoptimierung.

Lesen Sie zur zu 100 % kostenlosen Beratung der hc consulting AG auch bei Stiftung Warentest Finanztest auf test.de. Wir beraten PKV-Kunden dieser Versicherungen:

Allianz, ARAG, AXABarmeniaBBKK, GeneraliContinentaleDBVDeutscher Ring, DKVGothaer, HallescheHanse Merkur, InterNürnbergerMünchener VereinR+VSignal IdunaSDKUKV, uniVersa;   Ausnahmen