© hc consulting AG 05.2024

Beim PKV-Tarifwechsel die Steuer berücksichtigen

§ 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ermöglicht den Versicherten der privaten Krankenversicherung PKV durch die Tarifoptimierung mit dem Tarifwechsel die Reduzierung der Beiträge. Durch niedrigere PKV-Beiträge wird aber auch der bei den Ausgaben steuerlich zu berücksichtigende Anteil an den Sonderausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung der privaten Krankenversicherung reduziert. 100 EURO geringere PKV-Kosten bedeuten also nicht automatisch auch 100 gesparte EURO im Monat. Die gewonnene Beitragsersparnis nach dem Tarifwechsel wird um den individuellen Steuersatz reduziert. Da aber niemand 100 % Steuern bezahlt, bleibt selbst beim Höchststeuersatz nach dem Tarifwechsel mehr Geld in der Tasche. Kosten einsparen ist also wie immer wichtiger als Steuern sparen.

Ist die Ersparnis durch einen Tarifwechsel nicht besonders hoch (hier entscheidet jeder für sich, was eine „hohe Ersparnis“ ist), spielt der steuerliche Aspekt aber unter Umständen eine Rolle für oder gegen den Tarifwechsel. Ebenfalls gilt es in solchen Grenzfällen zu bedenken, dass mit kleineren PKV-Beiträgen auch weniger Altersrückstellungen gebildet werden. Diese Aspekte bei der Tarifoptimierung gem. § 204 VVG werden in unserer vollumfänglichen und immer zu 100 % kostenlosen Beratung natürlich berücksichtigt und durchgerechnet. Die hc consulting AG ist der Marktführer im kostenlosen PKV-Tarifwechsel.

Das Finanzamt akzeptiert jedoch nicht den gesamten Beitrag zur PKV als abzugsfähige Sonderausgaben. Jeder Kunde der privaten Krankenvollversicherung erhält auf Wunsch einmal jährlich eine Bescheinigung über den steuerlich abzugsfähigen Teil seiner KV-Beiträge. Diese Bescheinigung kann direkt für die Steuererklärung verwendet werden.

Wie wird der steuermindernde PKV-Beitrag berechnet?

Vollständig steuerlich absetzbar ist der Teil der PKV-Beiträge, welcher einer KV-Basisabsicherung entspricht. Die Pflegepflichtversicherung PVN kann zu 100 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Versicherungsleistungen über die Basisabsicherung hinaus, wie zum Beispiel das Zweibettzimmer mit dem Chefarzt werden nicht vom Finanzamt berücksichtigt. Das gilt auch für die Krankheitskosten, welche durch die Selbstbeteiligung vom Versicherungsnehmer finanziert werden. Mehrleistungen über den Basisschutz hinaus werden aus den zu zahlenden Beiträgen herausgerechnet. Die Versicherung multipliziert den PKV-Beitrag mit einem Faktor, der sich aus der Summe der nicht abzugsfähigen Leistungen geteilt durch die Summe aller Leistungen berechnet.

Jede PKV-Versicherungsleistung hat einen Punktewert:

Ambulanter Basisschutz                           54,60 Punkte

Mehrleistung Heilpraktiker                       1,69 Punkte

Stationärer Basisschutz                            15,11 Punkte

Mehrleistung Chefarzt oder
Zweibettzimmer                                          9,24 Punkte

Mehrleistung Einbettzimmer                   3,64 Punkte  

Zahnärztlicher Basisschutz                      9,88 Punkte  

Mehrleistungen Zahnersatz /
implantologische Leistungen                   5,58 Punkte

Mehrleistung Kieferorthopädie               0,26 Punkte

Beispiel: Bei einem PKV-Beitrag von 400 EURO im Monat wird das Krankengeld in Höhe von 50 EURO abgezogen, es bleiben 350 EURO. Der Tarif beinhaltet neben Basisleistungen Mehrleistungen für den Chefarzt im Krankenhaus und Leistungen für den Heilpraktiker. Die 350 Euro Beitrag multipliziert man mit (9,24 + 1,69) durch (54,60 + 15,11 + 9,88 + 9,24 + 1,69). Wenn man von den 350 Euro nun das Ergebnis der Berechnung abzieht, ergibt sich der abzugsfähige Beitragsanteil: 307,74 Euro im Monat.