© hc consulting AG 12.2024

Der Großteil des Beitrags der privaten Krankenversicherung lässt sich von der Steuer absetzen

Beiträge zur privaten Kranken– sowie zur Pflegeversicherung sind ein steuerabzugsfähiger Vorsorgeaufwand. Der reduziert grundsätzlich die jährliche Steuerlast. Abhängig von der Jahressteuererklärung kann der Privatversicherte durchaus mit einer spürbaren Rückzahlung rechnen. Als Faustregel gilt, dass vom Finanzamt achtzig Prozent des gezahlten PKV-Beitrages als Vorsorgeaufwand anerkannt werden. Für den Beitrag zur Pflegeversicherung gilt das ungekürzt, also zu hundert Prozent. Das betrifft auch Familienmitglieder als Mitversicherte wie Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder des Versicherten mit Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag. Von seiner PKV bekommt der Versicherungsnehmer jährlich im Nachhinein schriftlich mitgeteilt, um welche steuermindernde PKV-Beitragshöhe es sich für die Kranken- und die Pflegeversicherung handelt. Diese PKV-Bestätigung wird der Jahressteuererklärung als Beleg beigefügt. Die infrage kommenden Summen werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand zur Jahressteuererklärung“ unter den laufenden Nummern 23 und 24 „Beiträge zu Krankenversicherungen“ [nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen] sowie Beiträge zu Pflege-Pflichtversicherungen eingetragen. Darüber hinaus kann der unselbstständige Arbeiter oder Angestellte diese PKV-Bescheinigung seinem Arbeitgeber vorlegen. Damit wird eine Reduzierung von zukünftigen Lohnsteuervorauszahlungen erreicht. Die Formel, wie sich die steuerabzugsfähigen PKV-Beiträge errechnen, ist kompliziert und aufwändig. Der Laie kann sie nicht kennen, und insofern wird dieses Problem durch die jährliche PKV-Bestätigung gelöst. Wie in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ formuliert ist, wird zunächst nur der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Basisabsicherung anerkannt. Die ist gleichbedeutend, sozusagen identisch mit einer Versicherung in der GKV, der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einem weitergehenden Krankenversicherungsschutz werden für die Mehrleistungen Pauschalbeträge abgezogen. Beispiele dafür sind Beitragsanteile für Zusatzleistungen wie

• Stationärer Krankenhausaufenthalt im Einbettzimmer

• Krankentagegeld

• Zahnersatz-Mehrleistungen

Rechtsgrundlage dafür ist die KVBEVO, die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung aus Januar 2010. Weiterhin wissenswert ist der Aspekt, dass ausschließlich gezahlte PKV-Beiträge als Vorsorgeaufwand anerkannt werden. Nicht dazu gehört der Selbstbehalt, auch Eigenanteil genannt. Je höher der ist, umso niedriger ist der Monatsbeitrag für die Krankenversicherung. Spitz gerechnet kann es durchaus lohnenswert sein, den Selbstbehalt zu senken, den Beitrag dadurch zu erhöhen und somit auch den Vorsorgeaufwand mit dem Ziel, die tatsächliche Steuerlast zu senken. Damit diese Rechnung aufgeht, muss immer wieder neu und genau überlegt werden. Jede Reduzierung des Selbstbehaltes berechtigt die private Krankenversicherung (je nach Tarif) zu einer erneuten Risikoprüfung. Wie sinnvoll das ist, sollte im Einzelfall vorab mit dem Versicherer und der hc consulting AG abgesprochen werden. Da aber niemand 100 % Steuern bezahlt, macht ein den Beitrag senkender und kostenloser PKV-Tarifwechsel durchaus Sinn. Selbst getragene Krankheitskosten können ggf. als außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Das ist nur möglich, wenn eine zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese Grenze liegt zwischen einem und sieben Prozent des Einkommens, jeweils nach der höhe der Einkünfte, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder. Dass Beitragsrückerstattungen, kurz BRE auf den Vorsorgeaufwand angerechnet werden, wird mehr der Vollständigkeit halber erwähnt. Auf der anderen Seite können Zahlungen für Beitragsentlastungstarife oder für Anwartschaftsversicherungen in Höhe der Basisabsicherung als Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden. Bis zur Höhe von 100 EUR wird eine Anwartschaftsversicherung pauschal als Vorsorgeaufwand anerkannt, also ohne detaillierte Beitragsaufschlüsselung.

Für private Zusatzversicherungen gilt die laufende Nummer 27 der Anlage „Vorsorgeaufwand“; hier heißt es „Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen [z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung] abzüglich erstatteter Beiträge. Zusammen mit der laufenden Nummer 50 „Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen“ beträgt die jährliche Höchstgrenze als steuerabzugsfähiger Vorsorgeaufwand 2.800 EUR für Selbstständige beziehungsweise die Hälfte davon für Arbeiter, Angestellte und Beamte. Dieser Höchstbetrag gilt für jeden einzelnen Ehe-/Lebenspartner. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Grenze noch nicht durch die Beiträge zur Basisabsicherung von Kranken- und von Pflegeversicherung ausgeschöpft worden ist. Im Einzelfall kann es auch ratsam sein, den PKV-Beitrag im Voraus zu bezahlen. Vorauszahlungen werden für bis zu zweieinhalb Jahre als steuermindernder Vorsorgeaufwand anerkannt. Um in dieser Hinsicht das steuerlich Bestmögliche „herauszuholen“, ist allerdings die Mithilfe eines versierten Steuerberaters unverzichtbar.

Auszug eines PKV-Schreibens an einen Versicherten zur Steuer:

„In der Privaten Krankenversicherung sind alle Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, die dazu dienen, ein Versorgungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung entspricht. Die gezahlten Beiträge (Basisanteile) gelten als Sonderausgaben und sind ein wichtiger Beitrag, um Ihre persönliche Einkommensteuerlast zu mindern.

Ab dem Steuerjahr 2019 ist die private Krankenversicherung gesetzlich verpflichtet, für alle Kunden Beiträge und Prämien elektronisch an die Finanzbehörde zu melden – auch ohne die Einwilligung zur Datenübermittlung. Grundlage dafür ist das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, das am 20. November 2019 verabschiedet wurde. In diesem Gesetz wurde nun geregelt, dass Versicherte In die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 2b EStG nicht mehr einwilligen müssen.

Eine Einwilligung zur Datenübermittlung lag uns für Ihren Vertrag bzw. für einzelne versicherte Personen nicht vor. Mit dem neuen Gesetz ist diese auch nicht mehr erforderlich.“

 

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