© hc consulting AG 04.2024

PKV-Beiträge und Coronavirus

Mit der SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannten Corona-Virusinfektion gehen bisher ungekannte Beschränkungen im täglichen Leben und bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einher. Wie können in dieser einmaligen Situation die nicht unerheblichen Beiträge einer privaten Krankenversicherung PKV weiter finanziert werden? Für Angestellte in Kurzarbeit und Arbeitslose ist der Zuschuss zur PKV erheblich höher als das normalerweise der Fall ist, insofern kann hier zunächst Entwarnung gegeben werden. Aber wie sieht die Bezahlung der PKV-Beiträge bei Selbstständigen und bei Freiberuflern aus?

Selbstständige und Freiberufler

Grundsätzlich besteht die PKV-Zahlungsverpflichtung weiter. Eine Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zunächst zum 30.06.2020 geschaffen. Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie haben PKV-Versicherte mit Zahlungsschwierigkeiten das Recht der Einrede und können so die Beitragszahlung verweigern, ohne dass nachteilige Folgen entstehen (Moratorium, Art. 240 § 1 EGBGB). Unter diese Regelung fallen PKV-Vollversicherungen und die Pflegepflichtversicherung sowie Verdienstausfallversicherungen. Zusatzversicherungen gehören nicht zu dieser vorübergehenden Regelung der Stundung von KV-Beiträgen. Sollten die wirtschaftlichen Probleme durch Corona anhalten, ist eine Fristverlängerung durch eine einfache Rechtsverordnung möglich. Bis dahin wirkt die Einrede der Beitragszahlungsverweigerung bis zum 30.06.2020. Mit anderen Worten: PKV-Beiträge für den April, Mai und Juni 2020 müssen zunächst nicht bezahlt werden, der Versicherungsschutz bleibt bestehen.

Regelung nach Fristablauf

Nach dem Ablauf der Frist am 30. Juni 2020 sind dann alle offenen PKV-Beitragszahlungen sofort fällig, bei einer Verlängerung der Regelung entsprechend später. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit sollte dann eine passende Ratenzahlung für den Rückstand vereinbart werden. Man bekommt halt nichts geschenkt. Richtig hilfreich ist diese Corona-Sonderregel nicht, es wird nur kurzfristig die größte finanzielle Sorge genommen.

PKV-Tarifwechsel § 204 VVG mit nachhaltiger Beitragssenkung

Im Desaster liegt die Option. Besser als die Aussetzung der laufenden PKV-Zahlungen für einen überschaubaren Zeitraum mit anschließenden Schulden bei der Versicherung und einer noch höheren laufenden monatlichen Belastung durch die Raten für den Beitragsrückstand, ist eine Tarifoptimierung mit Tarifwechsel gem. § 204 VVG. Mit dem PKV-Tarifwechsel lassen sich die Beiträge der privaten Krankenversicherung langfristig und nachhaltig reduzieren. Für die Beratung im PKV-Tarifdschungel dürfen keine Kosten anfallen. Siehe auch die Stiftung Warentest Finanztest zur hc consulting AG und zum PKV-Tarifwechsel. hc consulting AG berät Versicherte dieser PKVs zu allen Fragen vollumfänglich und immer zu 100 % kostenlos:

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