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PKV Tarifwechsel aus Sicht der BaFin

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist die oberste Aufsichtsbehörde für die Versicherungsgesellschaften der privaten Krankenversicherung und überwacht im Rahmen des kollektiven Verbraucherschutzes sorgfältig die Einhaltung der Tarifwechsel- Regeln. Diese ergeben sich maßgeblich aus § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

 

Der Standpunkt der BaFin zum Tarifwechsel ist folgender:

Versicherte der PKV (private Krankenversicherung) haben gem. § 204 VVG ein Recht darauf, in alle anderen Tarife ihrer Versicherungsgesellschaft zu wechseln. Alle erworbenen Rechte wie auch die Alterungsrückstellungen bleiben dem Versicherten erhalten. Zu den erworbenen Rechten gehört auch der zum Eintritt in die Versicherung festgestellte Gesundheitszustand. Die BaFin schütz aber nicht die Interessen des einzelnen Versicherten, sondern stellt sicher, dass im Rahmen des kollektiven Verbraucherschutzes die von ihr beaufsichtigten Unternehmen die Regeln und Vorschriften des Tarifwechsels einhalten. Werden also zahlreiche Versicherte in ihren Rechten benachteiligt, so schreitet die BaFin ein. Damit die BaFin aber von zahlreichen Problemen erfährt, kann auch der einzelne Versicherte seien Beschwerde bei der BaFin einreichen. (BaFin, Graurheindorfer Straße 108 in 53118 Bonn). Zur Schlichtung einzelner Fälle sind die Gerichte, die Verbraucherzentralen sowie der PKV-Ombudsmann vorgesehen. Individualinteressen aus Versicherungsverhältnissen dürfen nicht durch die BaFin durchgesetzt werden.

 

Bedeutung des Tarifwechselrechts

Das Tarifwechselrecht hat in der Praxis und der laufenden Aufsicht eine besonders große Rolle. Es spielt während der oft lebenslangen Dauer eines Versicherungsvertrages eine übergeordnete Rolle.

 

Motivation

Eine Motivation für den PKV Tarifwechsel kann der Wunsch sein, in einen besseren Tarif zu Wechseln. Etwa die Erstattung alternativer Heilmethoden oder die privatärztliche Erstattung im Krankenhaus. Überwiegend ist die Motivation für den Tarifwechsel jedoch finanziell begründet. Der Beitrag soll reduziert werden. Falls Alternativtarife vorhanden sind, können Beitragserhöhungen durch den Tarifwechsel ausgeglichen werden. Die Versicherungsunternehmen sind durch das Gesetz dazu verpflichtet auf die Tarifwechselmöglichkeiten hinzuweisen. Der Tarifwechsel darf nicht abgelehnt werden. Auch eine Falschberatung durch den Versicherer schränkt das Tarifwechselrecht ein.

 

Voraussetzung

Der Anspruch auf den Tarifwechsel besteht nur bei unbefristeten Krankenversicherungsverträgen welche der Krankenversicherungspflicht gerecht werden. Nur diese sind der Gefahr der Vergreisung ausgesetzt. Weitere Voraussetzung ist die Bildung von Alterungsrückstellungen. Die Alterungsrückstellungen werden beim Tarifwechsel voll angerechnet. Der Wechsler muss im Zieltarif versicherbar sein. Beamtentarife scheiden zum Beispiel für Selbstständige oder Angestellte aus.

 

Rechtsfolgen

Der PKV Tarifwechsel ist nicht mit dem Abschluss eines neuen Vertrages verbunden. Der bestehende Vertrag wird lediglich geändert. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten. Hierzu gehören positive wie negative Rechte. Positive Rechte sind z.B.: Wartezeiten, laufzeitabhängige Leistungsstufen (Zahnstaffel) und leistungsfreie Versicherungsjahre für die Beitragsrückerstattung (BRE). Negative Rechtspositionen können Leitungsausschlüsse oder Risikozuschläge sein. Enthält der neue Tarife keine Mehrleistungen oder schlechtere Leistungen, so gilt der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss. Lediglich für Mehrleistungen im Zieltarif erfolgt eine Gesundheitsprüfung mit einem eventuellen Risikozuschlag oder einem Leistungsausschluss. Der Versicherungsnehmer kann den Risikozuschlag ablehnen und sich für einen Leistungsausschluss entscheiden.

 

Aufsicht

Stellt sich heraus, dass eine Versicherung systematisch das Tarifwechselrecht untergräbt, so kann die BaFin im Zuge eines förmlichen Verfahrens die Wechselpraxis korrigieren. Beispielsweise werden geschlossene Tarife nicht angeboten oder es kommt zu gravierenden Verzögerungen.