Neben der Versicherungspflicht für die Krankenversicherung muss jeder Mensch mit einem Wohnsitz in Deutschland auch eine Pflegepflichtversicherung besitzen. Diese Versicherungspflicht kann durch eine private Krankenversicherung (PPV) oder durch eine gesetzliche Krankenkasse (SPV) erfüllt werden. Ist man nicht entsprechend versichert, droht ein Bußgeld. Eine private Krankenversicherung darf maximal 5.000 EURO Selbstbeteiligung beinhalten und muss Versicherungsschutz für
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Bislang gilt die Regel: Beim PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG bietet ein alter und verkaufsgeschlossener bisex-Tarif die günstigeren Beiträge, die bessere Nachhaltigkeit mit mehr zukünftigen Wechseloptionen und dem Recht auf einen Wechsel in den Standardtarif STN. Vor einem Wechsel in einen unisex-Tarif muss der Versicherungsmakler über alle erdenklichen Folgen aufklären und sozusagen eine Warnung aussprechen.
Die Rechte der Versicherten der privaten Krankenversicherung zur PKV-Tarifoptimierung mit dem Tarifwechsel sind klar und eindeutig zu Gunsten der Kunden in § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Gesetze kann man aber nicht, wie etwa ein Kochrezept, einfach lesen und selbst umsetzen. Dafür gibt es aus guten Gründen Juristen bzw. Rechtsanwälte. Nur Rechtsanwälte dürfen eine Rechtsberatung erbringen.
Allgemein
§ 204 VVG PKV-Tarifwechsel
Welchen Ausweg gibt es bei steigenden Beiträgen in der privaten Krankenversicherung? Die Kündigung eines bestehenden Vertrages bringt viele Nachteile: Der Verlust der Altersrückstellungen und eine erneute Gesundheitsprüfung sind nur die gravierendsten Nachteile beim Wechsel der PKV-Gesellschaft. Der PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG (auch: §§ 12,13 KVAV und § 3 VVG-InfoV) erfolgt innerhalb der Gesellschaft.


