Arbeitnehmer – Selbstständige – Rentner – Beamte
Allianz APKV unisex- und bisex-Tarife
Tarife Allianz Private Krankenversicherung Unisex:
Kompakt:
- AM90PU Tarif AktiMed Plus 90 P – unisex
- AMB90U Tarif AktiMed Best 90 – unisex
- AMBSU Tarif AktiMed Best S – unisex
- AMP100U Tarif AktiMed Plus 100 – unisex
- AMP70PU Tarif AktiMed Plus 70 P – unisex
- AMP90PU Tarif AktiMed Plus 90 – unisex
- AMP90U Tarif AM90P – unisex
- MeinGesundheitsschutz Plus und Best
Beamte – öffentlicher Dienst
Beihilfe/Quotentarife der Länder und des Bundes
Ambulant Dental:
Optionstarif:
Krankentagegeld:
Kurtagegeld:
Beitragsreduzierung:
Pflegezusatz:
Versicherungsantrag Allianz APKV:
Allianz APKV Antrag hc consulting AG
Tarife Allianz Private Krankenversicherung Bisex:
Kompakt:
- Tarif 2700 (NBL)
- Allianz Tarif 2810
- Allianz Tarif 2820
- Allianz AV1
- AktiMed Best 90 Tarif AMB90 – bisex
- AktiMed Best S Tarif AMBS – bisex
- AktiMed Plus 100 Tarif AMP100 – bisex
- AktiMed Plus 90 Tarif AMP90 – bisex
- Tarif AMP90P – bisex –
- AktiMed Start 70 AMS70
- AktiMed Start 90 Tarif AMS90
- Vergleich Tarif AMS70- AMS90, AMP90P
- Vergleich Bisex-Unisex AktiMed Best
- Vergleich Bisex-UnisexAktiMed Plus
- ESN300
- Tarif ES300
- ES 600
- ESN 300
- Tarif KB
- VS0+R40, VS1200+R40 ,VS2400+R40 ,VS600+R40 Tarif VS600
- VSZ2
- VSI ,VSi 0
- Tarif VSP… ,VSP 0+R40 ,VSP1200+R40 ,VSP2400+R40, VSP600+R40
- Tarif R40
- Allianz 761, 780, 752, Ärzte Best100
- Beihilfe
- Beihilfe
- Beihilfe
Stationär/Dental:
- VSZ2, VSZ1
Ambulant:
- Tarif 2007, 2037
- Tarif 2005
- 2037
- Tarif 701, 702, 703, 704, 705, 709, 710, 711, 712
- 2705
- 720
- Tarif 722
- Tarif 2305
- Tarif 2035,722,2305
- Tarif 741 EV
- Tarif 742
- 750
Beamte – öffentlicher Dienst
Beihilfe/Quotentarife der Länder und des Bundes
Krankentagegeld:
- 461, 462, 4621, 463, 467, 469, 451
Kurtagegeld:
- 591
Beitragsreduzierung:
- V(ÜW)B Tarif V – Beitragsentlastung
Pflegezusatz:
- PZT, PZT3, PZTB02, PZTBest
Der größte Teil der Allianz Private Krankenversicherung AG (APKV) entstand 2003 aus der Vereinte Krankenversicherung AG. Die APKV gehört zu Allianz SE mit Sitz in München und damit zu einem der weltgrößten Versicherungskonzerne. Mit ca. 650.000 Versicherten und 3.500 Mio. EUR Beitragseinnahmen gehört die Allianz PKV auch zu den großen Anbietern der Privaten Krankenversicherung in Deutschland. Die Allianz PKV hat ihren Beitritt zu den Leitlinien für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel gegenüber dem PKV-Verband erklärt.
Wettbewerb
Insbesondere in der Vollversicherung bei den Angestellten, Beamten, Selbstständigen und Ärzten ist die Allianz in derselben Situation wie andere private Krankenversicherungen. Die Beiträge müssen in fast allen Tarifen regelmäßig angehoben und angepasst werden. An die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht zu denken, zumal sie ab dem 55. Lebensjahr auch rechtlich fast immer ausgeschlossen ist.
Beitragserhöhungen
Der Wechsel des Versicherers verbietet sich aus mehreren Gründen. Die bisher bei der Allianz angesammelten Altersrückstellungen könnten nicht mitgenommen werden, sie wären umsonst gezahlt worden und würden bei der Allianz verbleiben. Voraussetzung für den Neuvertrag mit einem anderen Versicherer ist die eingehende Gesundheitsprüfung. Deren Ergebnis kann zu Leistungsausschlüssen sowie zu Risikozuschlägen führen. Vorteile sind kaum erkennbar, wohingegen der Wechsel mit vielerlei Risiken verbunden wäre.
Allianz SE
Allianz Private Krankenversicherungs AG
Königinstraße 28
80802 München
Telefon: 089 3800-1000
Fax: 0800 44001-03
www.allianz.de
Die Allianz Private Krankenversicherung AG gehört seit Ende der 1980er Jahre zum Allianz Konzern, der Allianz SE mit Hauptsitz in München. Mit einer Vielzahl von Tochtergesellschaften im In- und Ausland gehört die Allianz weltweit zu den führenden Versicherungsgesellschaften. Die APKV, wie die Allianz Private Krankenversicherung abgekürzt wird, bietet ihren Versicherten seit mehr als zwei Jahrzehnten im positiven Sinne eine große Vielfalt und auch Vielzahl von Tarifen an. Die PKV der Allianz war ursprünglich die Vereinte PKV, viele Kunden der Allianz sind heute noch in alten Vereinte -Tarifen versichert. Die Tarife gliedern sich in verkaufsoffene sowie in verkaufsgeschlossene PKV-Vollversicherungstarife.
§ 204 VVG PKV-Tarifwechsel
Grundlage für eine Verbesserung der Situation ist § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Hier wird der Tarifwechsel näher beschrieben, der Wechsel in andere Tarife ist dem Versicherten jederzeit möglich. Er kann ihn von seinem Versicherer verlangen, ohne dass dieser sich weigern kann. Die Allianz muss, wie es im Gesetz steht, „Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annehmen. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann seinerseits die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Beim Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen.“
Was aus Sicht des Gesetzgebers zweifelsfrei geregelt ist und einfach klingt, ist für den Allianz-Versicherungsnehmer ein Problem. Der steht jetzt vor der Frage, den richtigen, passenden Tarif herauszufinden. Mit der PKV Tarifoptimierung und dem Tarifwechsel soll eine dauerhaft deutliche Beitragsreduzierung bei einem möglichst gleichbleibenden oder nur geringfügig reduzierten Versicherungsschutz erreicht werden. Dazu muss unter all den angebotenen Tarifen der „Richtige“ gesucht und gefunden werden. Auf eine objektive, vertrauensvolle Unterstützung der Allianz kann der Versicherte nicht immer rechnen. Der Versicherer hat naturgemäß wenig Interesse daran, auf eigene Initiative hin einen anderen Tarif vorzuschlagen, der ihm bei gleichbleibender Leistung deutlich weniger Einnahmen bringt. Um es deutlich zu sagen: § 204 VVG ist ein Recht des Versicherten, jedoch keine Verpflichtung für den Versicherer. Der muss reagieren, er braucht aber nicht zu agieren. Das muss der Versicherte tun. Er selbst ist jedoch, ohne eine qualifizierte Hilfe von außen, dazu nicht in der Lage. Von einem Allianz-Vertreter kann ebenfalls kein allzu großes Interesse erwartet werden. Der Allianz-Mitarbeiter ist weisungsgebunden.